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Versteigerungs- u. Verkaufsbedingungen 1. Die Gegenstände werden, ohne Gewährleistung des Versteigerers
bzw. dessen Auftraggebers bezüglich Beschaffenheit oder Vollständigkeit,
gegen sofortige Barzahlung versteigert. Alle technischen Daten und
Baujahrangaben sowie Angaben über Eigenschaften sind unverbindlich. Maschinen
und Gegenstände und Waren werden so verkauft wie sie stehen, d.h. in der
Regel undemontiert ab Standort. Der Käufer ist zur vollständigen Abnahme
ersteigerter Positionen verpflichtet. Bei Versteigerungen sind gemäß § 445 +
474 BGB Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 2. Der Zuschlag an den
Meistbietenden wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des
Höchstgebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages
kann sich der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers vorbehalten oder
verweigern. 3. Der
Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur sofortigen Bezahlung. Das
Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit
auch die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf
den Käufer übergehen. Das gilt auch für Zubehörteile. Alle Gegenstände
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Versteigerers bzw.
dessen Auftraggebers. 4. Wenn
mehrere Personen zugleich ein und das selbe Gebot abgegeben haben und die
dreimalige Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt,
entscheidet das Los über den Zuschlag. 5. Die Kaufgelder hat der Meistbietende in
EUR nebst 15 % Aufgeld, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofort
nach erteiltem Zuschlag, an den Versteigerer zu zahlen. Bei Barzahlung über
15.000 EUR ist der Versteigerer gesetzlich zu einer Identitätsfeststellung
des Käufers verpflichtet. 6. Wird
die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme der
zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an
den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem
Zuschlag verlustig und hat die Versteigerungs-Provision+ MwSt zu zahlen. Der
Gegenstand wird auf seine Kosten noch mal versteigert bzw. freihändig
verkauft. In diesem Falle haftet der Käufer für
den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird zu
einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Diese Regelung findet auch Anwendung,
wenn der vom Käufer übergebene Scheck durch die Bank nicht eingelöst wird. 7. Die
Höhe der Beträge, mit denen gesteigert wird, stehen im Ermessen des
Versteigerers und werden für die einzelnen Stücke bestimmt und liegen in der
Regel bei 10 % vom Ausrufpreis. 8. Ein
Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet gegenüber dem Versteigerer
als Selbstschuldner. 9. Bei
Barzahlung dürfen die Käufer die ersteigerten Objekte direkt nach Beendigung der
Auktion abtransportieren. Bei Zahlung mit einem Scheck - sofern er nicht
bankbestätigt ist - erfolgt die Abholung erst nach Eingang des Geldes. Die
ersteigerten Objekte werden dem Versteigerer vom Käufer bis zum Geldeingang
oder bis zur Vorlage einer Bankbestätigung als Sicherheit überlassen, wobei
beim Käufer alle Risiken für den Verlust oder die Beschädigung der
ersteigerten Objekte liegen. 10. Der
Versteigerer handelt im Auftrag, in fremden Namen und auf fremde Rechnung und
ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen des Auftraggebers einzuziehen
und einzuklagen. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung oder
Abholung haftet der Versteigerer nicht. Besucher haften für die Schäden, die
sie verursachen. 11. Bei
Zweifeln über die Gültigkeit eines Gebotes wird die entsprechende Position
noch mal aufgerufen. 12. Als
vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Essen. |