Versteigerungs- u. Verkaufsbedingungen

 

1.      Die Gegenstände werden, ohne Gewährleistung des Versteigerers bzw. dessen Auftraggebers bezüglich Beschaffenheit oder Vollständigkeit, gegen sofortige Barzahlung versteigert. Alle technischen Daten und Baujahrangaben sowie Angaben über Eigenschaften sind unverbindlich. Maschinen und Gegenstände und Waren werden so verkauft wie sie stehen, d.h. in der Regel undemontiert ab Standort. Der Käufer ist zur vollständigen Abnahme ersteigerter Positionen verpflichtet. Bei Versteigerungen sind gemäß § 445 + 474 BGB Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

    

2.      Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers vorbehalten oder verweigern.

 

3.      Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur sofortigen Bezahlung. Das Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer übergehen. Das gilt auch für Zubehörteile. Alle Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Versteigerers bzw. dessen Auftraggebers.

 

4.      Wenn mehrere Personen zugleich ein und das selbe Gebot abgegeben haben und die dreimalige Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, entscheidet das Los über den Zuschlag.

 

5.      Die Kaufgelder hat der Meistbietende in EUR nebst 15 % Aufgeld, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofort nach erteiltem Zuschlag, an den Versteigerer zu zahlen. Bei Barzahlung über 15.000 EUR ist der Versteigerer gesetzlich zu einer Identitätsfeststellung des Käufers verpflichtet.

 

6.      Wird die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und hat die Versteigerungs-Provision+ MwSt zu zahlen. Der Gegenstand wird auf seine Kosten noch mal versteigert bzw. freihändig verkauft.

         In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn der vom Käufer übergebene Scheck durch die Bank nicht eingelöst wird.

 

7.      Die Höhe der Beträge, mit denen gesteigert wird, stehen im Ermessen des Versteigerers und werden für die einzelnen Stücke bestimmt und liegen in der Regel bei 10 % vom Ausrufpreis.

 

8.      Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet gegenüber dem Versteigerer als Selbstschuldner.

 

9.      Bei Barzahlung dürfen die Käufer die ersteigerten Objekte direkt nach Beendigung der Auktion abtransportieren. Bei Zahlung mit einem Scheck - sofern er nicht bankbestätigt ist - erfolgt die Abholung erst nach Eingang des Geldes. Die ersteigerten Objekte werden dem Versteigerer vom Käufer bis zum Geldeingang oder bis zur Vorlage einer Bankbestätigung als Sicherheit überlassen, wobei beim Käufer alle Risiken für den Verlust oder die Beschädigung der ersteigerten Objekte liegen.

 

10.    Der Versteigerer handelt im Auftrag, in fremden Namen und auf fremde Rechnung und ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung oder Abholung haftet der Versteigerer nicht. Besucher haften für die Schäden, die sie verursachen.

 

11.    Bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Gebotes wird die entsprechende Position noch mal aufgerufen.

 

12.    Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Essen.